Inhaltsverzeichnis
- 1 Videoüberwachung privat
- 1.1 Was darf mit einer Überwachungskamera überwacht werden?
- 1.2 Warum dürfen diese Flächen nicht überwacht werden?
- 1.3 Was darf ich mit einer Überwachungskamera aufnehmen?
- 1.4 Sind digitale Türspione mit Kamera in der Haustür legal?
- 1.5 Rechtliche Ausnahmen
- 1.6 Videoüberwachung privat, die wichtigsten drei Punkte
Videoüberwachung privat
Seit geraumer Zeit müssen wir damit leben in öffentlichen Gebäuden, auf öffentlichen Straßen und Plätzen überwacht zu werden, aber auch in privaten Örtlichkeiten, die aber öffentlich zugänglich sind wie zum Beispiel Banken und Einkaufszentren werden von Kameras überwacht. Diese Überwachungen sind im allgemeinen Interesse zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, somit also genehmigt. So ist es nicht erstaunlich, dass mittlerweile auch immer mehr Privatpersonen ihre vier Wände zum eigenen Schutz per Videokamera überwachen möchten. Allerdings müssen ganz klare Vorgaben im Bezug der Privatsphäre von Mitbewohnern und Nachbarn eingehalten werden. Mit vergleichsweise wenig Aufwand an Geld und Technik lässt sich eine solche Überwachung einrichten.
Im Handel werden viele solcher mehr oder weniger guten Überwachungskamera Sets angeboten, alle Bauteile die benötigt werden, sind bereits vorhanden, es muss lediglich noch die Kamera richtig postiert, die Anlage verkabeln und vernetzen werden und schon haben Sie eine private Videoüberwachung.
Was darf mit einer Überwachungskamera überwacht werden?
Zu der Frage was überwacht werden darf, gibt es von verschiedenen Gerichten Grundsatzentscheide die landesweit ihre Gültigkeit haben. Private Überwachungskameras dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung keine öffentlichen Bereiche erfassen, das gilt für Straßen, Gehwege aber auch Flächen die in einem Mehrfamilienhaus gemeinsam genutzt werden, so zum Beispiel Abstellplätze, Waschküchen, Spielplätze.
ohne Genehmigung geht in öffentlichen Bereichen nichts
Alles was nicht direktes privates Eigentum ist kann als öffentlich bezeichnet werden und ist somit absolut tabu. Das betrifft wie erwähnt Nachbargrundstücke ebenso wie öffentliche Gelände bei Mehrfamilienhäusern, Hauseingänge, Flure, Autoabstellplätze, Tiefgaragen, Fahrradunterstände und dergleichen. Fühlt sich jemand durch eine Überwachungskamera in seiner Privatsphäre gestört kann dies in einem Gespräch gütlich geregelt werden, wenn dies keine Lösung bringt kann auf Unterlassung geklagt werden und im Extremfall sogar vor Gericht enden.
Warum dürfen diese Flächen nicht überwacht werden?
Jedermann hat das Recht selbst zu bestimmen von wem er fotografiert und gefilmt wird, ebenso dürfen Fotos und Filme ohne vorherige Genehmigung der aufgenommenen Person keinesfalls veröffentlicht oder gar ins Internet gestellt werden. Dieses Persönlichkeitsrecht gilt für jedermann, im Prinzip auch für „Promis“, nur hier wird dies etwas differenzierter gehandhabt. Wer sich nicht an dieses Gesetz hält, kann verklagt werden, gelegentlich auch auf finanziellen Schadenersatz.
Das Persönlichkeitsrecht gilt für jedermann und somit hat jeder das Recht selbst zu bestimmen von Wem er fotografiert und gefilmt wird.
Was darf ich mit einer Überwachungskamera aufnehmen?
Sein ganz persönliches Hab und Gut, aber auch sein eigenes Grundstück darf lückenlos überwacht werden, aber auch hier gelten gewisse Regeln die der Gesetzgeber vorgegeben hat. Wird zum Beispiel der Gehweg vom Eingang vom Grundstück bis hin zur Haustüre per Video überwacht, muss dies am Eingangstor zum Grundstück für jedermann gut sichtbar angezeigt werden. Wer also das Grundstück betritt, muss darüber informiert sein, dass er ab diesem Punkt per Videokamera überwacht wird. Werden lediglich die Innenräume des Hauses überwacht, sollte auch bei der Hauseingangstüre ein Aufkleber oder ein Schild darauf aufmerksam machen, dass im Haus eine Videoüberwachung stattfindet, um Ärger und Diskussionen zu vermeiden.
Sind digitale Türspione mit Kamera in der Haustür legal?
Diese Frage wurde mit einem Urteil vom Amtsgericht München aus dem Jahre 2013 ganz klar geregelt. Ein Türspion ist nach außen, also auf den Flur ausgerichtet und erfasst somit einen für alle Mieter und Besucher öffentlichen Durchgang. Mieter und Besucher können sich dadurch belästigt oder gar bespitzelt fühlen, was ganz klar gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt. Solche digitalen Türspione sind auch unzulässig wenn der Bereich vor der eigenen Haustüre schon öfters mal Anlass zu Ärgernissen gab, zum Beispiel Jugendliche die sich daneben benehmen und sehr laut sind, oder der Nachbar der ab und zu mal etwas Stress macht.
Tagsüber Beobachtung und nachts Aufzeichnung
So hatte 2013 eine Mieterin die Idee, den Hausflur tagsüber einfach per Livebild zu überwachen, das auf einen Monitor übertragen wurde. Nachts wurde dann auf den Aufnahmemodus umgestellt, damit sie sich die Aufnahmen dann am Morgen in aller Ruhe betrachten konnte. Die Aufnahmen wurden nach der Sichtung gleich gelöscht. Der Ausschlag für diese Maßnahme war ein nachbarlicher Kleinkrieg.
Mieterin sieht sich im Recht
Da sich dieser Nachbarstreit schon einige Zeit andauerte, sah sich die Mieterin zu 100% im Recht die Überwachung anbringen zu lassen, wobei sie jedoch über die Rechtslage ungenügend informiert war. Der Vermieterin blieb nichts anderes über, diese Mieterin per Gerichtsbeschluss dazu zu zwingen, die Überwachungskamera zu entfernen.
Amtsgericht entscheidet: Türspion Überwachungskamera verletzt Rechte von Mitbewohnern und Besuchern
Die Vermieterin als Klägerin konnte diesen Rechtsstreit für sich entscheiden, das Amtsgericht München war ebenfalls der Ansicht, dass ein solcher elektronischer Türspion das Persönlichkeitsrecht der anderen Mieter und Besucher verletzt. Ein Hausflur stellt einen öffentlichen Durchgang dar, somit ist eine Überwachung per Videokamera unzulässig. Der Umstand, dass die Videoaufnahmen nach der Sichtung gelöscht wurden, hatte ebenfalls keinen Einfluss auf das Urteil. Bei einer solchen Aktion werden Personen ohne ihr Wissen oder gar ihrer Zustimmung digital erfasst und gespeichert, was illegal ist.
Auch keine unmittelbar drohende Gefahr
Das Gericht war weiter der Ansicht, dass es sich lediglich um einen relativ unbedeutenden nachbarlichen Streit gehandelt hat, eine Gefahr für Leib und Leben habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und die ganze Aktion etwas übertrieben. So war das Gericht der Meinung, solche kleinen Streitigkeiten könnten anders geregelt werden, zum Beispiel mit einem sachlichen Gespräch oder wenn dies zu keinem Erfolg geführt hätte, wäre der nächste Weg die Polizei gewesen um diesen Streit zu beenden.
Die Entscheidung überzeugt
Hätte sich die Mieterin vorab etwas über das geltende Recht in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht informiert, hätte das Gericht nicht wegen einer solchen Kleinigkeit bemüht werden müssen. Die Mieterin hätte sicherlich erkannt, dass eine solche gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu gewinnen ist, da es ganz klare Gesetze gibt, die das Persönlichkeitsrecht über eigene Interessen stellt, ähnliche Urteile sind in aller Regel zu Gunsten des Klägers ausgegangen, dieser Entscheid war zu erwarten.
Rechtliche Ausnahmen
Keine Regel ohne Ausnahmen. Wer aus irgendeinem Grund stichhaltig nachweisen kann, dass um Leib und Leben gefürchtet werden muss, kann bei der Rechtsberatungsstelle das Gespräch suchen. Es gibt Ausnahmen wo solche Überwachungskameras amtlich bewilligt werden können.
alle Mieter müssen einstimmig dafür sein
Eine weitere Möglichkeit kann sein, wenn alle Mieter einer Kameraüberwachung einstimmig zustimmen, was schriftlich zu erfolgen hat. So müssen natürlich der Standort der Kamera, die überwachten Zonen aber auch die Zeiten die überwacht werden bekanntgegeben werden. Damit müssen sich alle Mitbewohner als einverstanden erklären, stellt sich aber nur einer der Mieter quer und will dies nicht, auch wenn es Sinn machen würde, dann ist eine Kameraüberwachung nicht zulässig. Sobald jedoch überwacht wird, ist auch in diesem Fall an der Eingangstüre zum Mehrfamilienhaus diese Videoüberwachung klar zu definieren und erkennbar zu machen. Jedermann der das Haus betritt muss wissen, dass ein elektronisches Auge mit Aufzeichnungsmöglichkeit auf ihn gerichtet ist. Die gleichen Richtlinien würden ebenfalls greifen, wenn es sich bei der Kamera lediglich um eine Attrappe handeln würde.
Videoüberwachung privat, die wichtigsten drei Punkte
- Öffentliche Flächen dürfen keinesfalls von der Kamera erfasst werden.
- Aufnahmen von privatem Eigentum von Drittpersonen sind untersagt.
- Eine Videoüberwachung muss immer signalisiert sein.