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Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Darauf kommt es bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz an

Verkaufsräume überwachen

Dreiste Ladendiebe verursachen in Deutschlands Läden jedes Jahr kaum zu beziffernde Schäden, die in die Milliarden von Euros gehen. Genaue Zahlen kennt niemand so genau doch wurde 2008 die Zahl 3.9 Milliarden Schaden durch Diebstahl im deutschen Einzelhandel veröffentlicht, wovon aber „nur“ gut die Hälfte auf die eigentlichen Ladendiebstähle, also durch unehrliche Kunden entfallen. Beeindruckend ist ebenfalls, dass 23% der Diebstähle auf hauseigenes Personal hochgerechnet wurde, der Rest verschwand durch Lieferanten, die auch gelegentlich lange Finger besitzen. Servicekräfte haben oftmals mehr hinaus als hinein getragen und ein weiterer Teil verschwand durch Logistikfehler.

Seit vielen Jahren versuchen die Einzelhandelsbetriebe diesem Treiben ein Ende zu setzen. Vergebens wie die Zahlen belegen. Der Einsatz von Kaufhausdetektiven brachte vereinzelte Erfolge, war aber auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein und vergleichsweise teuer. Die Videoüberwachungskamera brachte eine Wende, mit wenig finanziellem Einsatz sind heute ganze Kaufhäuser nahezu lückenlos überwachbar. NUR, es ist nicht alles erlaubt, was technisch problemlos zu machen wäre. Wer seinen Ladenbereich per Überwachungskamera überwachen möchte, sollte sich vorab mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen um sich nicht selber in die Nesseln zu setzen.

Videoüberwachung – Datenschutz in Verbindung mit Arbeitsrecht

Wenn ein Ladenbesitzer glaubt, in seinem Laden nach Gutdünken überwachen zu dürfen, kennt er das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht oder nicht gut genug. Öffentliche Flächen und Zugänge dürfen nur nach den Vorgaben des BDSG elektronisch überwacht werden, einiges ist zu beachten um eine Überwachung gesetzeskonform durchführen zu dürfen.

Beobachten reicht aus

Alleine das Überwachen durch eine Kamera, die mit einem Monitor verbunden ist auf dem nur das aktuelle Livebild betrachtet werden kann, fällt unter das BDSG. Auch wenn die gemachten Bilder nicht aufgezeichnet und nicht gespeichert werden.

Raum ist nicht gleich Raum

Alle Bereiche die zu einem Laden oder einem Einkaufszentrum gehören werden als öffentlich bezeichnet, ausgenommen sind natürlich Lager- und Büroräume die normalerweise auch ganz klar mit „Eintritt verboten“ deklariert sind. Alles was sich im Kundenbereich befindet, so auch die Geschäftseingänge und auch Parkplätze werden als öffentlich bezeichnet, auch wenn sich die Parkplätze im Eigentum des Ladenbesitzers befinden.

Laut BDSG fallen unter den Begriff öffentliche Bereiche:

  • Sämtliche Flächen die für den Verkauf bestimmt sind.
  • Auch firmeneigene Parkplätze sind ein öffentlicher Bereich.
  • Verfügt ein Einkaufszentrum über eine Tiefgarage ist dies ebenfalls ein öffentlicher Bereich.
  • Umkleidekabinen sind sowohl im Einkaufszentrum als auch z.B. in Fitnessstudios öffentlicher Bereich.
  • Auch öffentliche Gebäude wie Bibliotheken etc. oder Tankstellen haben öffentliche Bereiche.
  • Alle Zugangswege und Strassen die genutzt werden, fallen ebenfalls unter den Begriff öffentlich.

Reine Personaleingänge und Räumlichkeiten die ausschliesslich durch das Personal genutzt werden dürfen, fallen nicht unter den Oberbegriff öffentliche Flächen und dürfen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen per Videokamera überwacht werden, was nach Paragraph 32 des BDSG genau geregelt ist.

Möchte der Betriebsinhaber auch diese Bereiche per Videokamera überwachen lassen, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrates, oder dem Vertreter der Belegschaft, die sich diese Zustimmung wiederum von den Mitarbeitern einholen müssen. Eine verdeckte Überwachung ohne Zustimmung des Personals kann in Ausnahmefällen durch die Staatsanwaltschaft genehmigt werden, wobei schon stichhaltige Gründe und konkrete Verdachtsmomente gegen eine oder mehrere Personen vorgebracht werden müssen.

Videoüberwachung – Welche Zweckbestimmung ist zulässig

Auch wenn es sich um private Räumlichkeiten und Flächen handelt, muss bei der Beantragung zu Bewilligung eine Zweckbestimmung vorgebracht werden. So kann eine Überwachung zum Schutz des Hausrechts zum Beispiel gegen Vandalismus oder auch zum Schutz gegen Ladendiebstahl ein ausreichender Grund sein, eine Bewilligung zu einer Videoüberwachung zu erhalten.

Sicherlich müssen von einer Videoüberwachung ganz spezielle Räume von vorneherein ausgeklammert werden, so zum Beispiel Toiletten, Duschräume und Umkleideräume. Hier sind Videoüberwachungen generell verboten, egal ob es sich dabei um öffentliche oder private Räume handelt. Andere Räumlichkeiten innerhalb eines Unternehmens wie Kantinen, Aufenthaltsräume, Lagerräume etc. dürfen ebenfalls nur mit Ausnahmebewilligungen überwacht werden.

„Zeichen setzen“ bei der Videoüberwachung

So wird unter Absatz 2 beim Paragraphen 6b des BDSG auch klar zum Ausdruck gebracht, dass Videoüberwachungen ganz klar und unmissverständlich zu deklarieren sind. Die Hinweisschilder müssen so angebracht werden, dass diese von jedermann gesehen werden müssen, also nicht irgendwo halb versteckt, das ist nicht zulässig. Dies kann in Textform wie zum Beispiel „Unser Laden wird per Videokamera überwacht“ sein oder auch in Bildform, wo eine Videokamera als Bild auf eine Überwachung unmissverständlich aufmerksam macht.

Wie es sich im Land der Vorschriften auch gehört, müssen solche Hinweisschilder eine ganz bestimmte Größe haben, die unter den DIN-Normen mit der Nummer 33450 erfragt werden können. Das ist aber noch nicht alles, auf dem Schild muss auch angegeben werden, wer für diese Videoüberwachung verantwortlich zeichnet. Zum Beispiel: Firma SOWIESO AG  Tel. 0000000000.

Bezüglich Überwachungskamera-Attrappen

Einige Unternehmer setzen auf sogenannte Überwachungskamera-Attrappen, also nachgebildete Videokameras die zwar nicht funktionsfähig sind, aber täuschend ähnlich aussehen. Auch in diesem Fall muss darauf hingewiesen werden, dass hier eine Überwachung stattfindet, denn der Konsument kann in der Regel auf den ersten Blick nicht unterscheiden ob die Kamera nun echt oder unecht ist.

Schon eine sichtbare Überwachungskamera, echt oder unecht sei mal aussen vor, hat nachweislich eine abschreckende Wirkung auf Langfinger. Das Hinweisschild, das hier eine Videoüberwachung stattfindet, wird verstärkt diesen Effekt zusätzlich. So gesehen ist eine Überwachungskamera-Attrappe eine kostengünstige Variante um die Anzahl der Diebstähle zu senken.

Grenzen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Besonders im Außenbereich ist die Platzierung von Überwachungskamera nicht ganz unproblematisch. Laut einem Gerichtsurteil des AG München dürfen Überwachungskameras maximal einen Meter über das eigene Grundstück hinaus Bilder aufnehmen. Je nach baulichen Gegebenheiten ist somit eine Eingrenzung des überwachten Areals nur mit extra dazu aufgestellten Masten möglich. Dies kommt oft bei der Wahrnehmung des Hausrechts mit privaten Parkmöglichkeiten zum Einsatz.

So muss beim Aufstellen der Kameras akribisch genau darauf geachtet werden, dass in den gemachten Aufnahmen keine Grundstücksverletzungen auftreten, weder von privaten Grundstücken noch von der Kommune oder der Gemeinde oder der Stadt. Bevor die Überwachungskameras also fixiert werden, sollten sicherheitshalber erstmal Testbilder gemacht und wenn notwendig nachgerichtet werden.

Videoüberwachung: Kontrollieren Sie vorab

Bevor ein Laden oder ein Einkaufszentrum oder auch eine Tankstelle eine Videoüberwachung in Betrieb nehmen darf, muss dies mit dem Datenschutzbeauftragten abgesprochen werden, der dann auch die entsprechende Bewilligung erteilt. Der Datenschutzbeauftragte hat auch die Pflicht vor der endgültigen Inbetriebnahme zu überprüfen, dass keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Also direkte Nachbarn und auch keine Räume die nicht öffentlich sind mitüberwacht werden. Erst wenn dazu das schriftliche OK, keine Beanstandungen erteilt wird, darf die Anlage zum Einsatz kommen. Natürlich dürfen diese Kameraeinstellungen nachträglich nicht verändert werden, zusätzliche Kameras die angebracht werden möchten benötigen wiederum den Segen des Datenschutzbeauftragten.

Speichern ist erlaubt – aber nur für einen gewissen Zeitraum

Die Zeiten wo solche Bilder auf einem Rekorder gespeichert werden sind so gut wie vorbei, heute werden die Aufnahmen digitalisiert und auf sogenannten Festplatten abgelegt. So lassen sich Bildausschnitte wesentlich schneller wiederfinden, eine Zeiteinblendung ist heutzutage auch schon Standard, zum jeweiligen Bild gibt es das Datum und die Uhrzeit wann die Bilder aufgenommen wurden.

Mit den heutigen Speichermöglichkeiten der Festplatten von mehreren Terabytes würden sich theoretisch unendlich lange Aufzeichnungen realisieren lassen, was aber keinesfalls Sinn einer Videoüberwachung ist. So reicht es, wenn sich die tägliche ganze Ladenöffnungszeit aufzeichnen lässt. Sind keine besonderen Vorkommnisse zu verzeichnen werden die Aufnahmen in der Regel nach 24 Stunden gelöscht. Die guten Systeme lassen sich auch so programmieren, dass die aufgenommenen Bilder nach der vorab eingegebenen Zeit, zum Beispiel 24 Stunden, automatisch gelöscht werden.

Bilder aus der Videoüberwachung als Beweismittel

Videoüberwachung am ArbeitsplatzWird ein Ladendieb mit Hilfe einer Videoüberwachung in flagranti erwischt, kann der Dieb mit den Bildern der Überwachungskamera konfrontiert werden. Da hilft alles leugnen nichts mehr, er muss dem Ladenbesitzer Angaben zu seiner Person machen. Verweigert er diese Angaben muss er wohl bleiben bis die Polizei eintrifft. So kann der Diebstahl zur Anzeige gebracht werden, aber das Bildmaterial ist für die Urteilsfindung nur zulässig, wenn die Videoüberwachung ordnungsgemäß gemacht wurde und auch die verlangten Hinweisschilder regelkonform angebracht wurden. Fehlen diese Hinweisschilder darf der Film vom Gericht nicht bewertet werden.

Schulung der Mitarbeiter empfehlenswert

Personen die vom Ladenbesitzer mit der Videoüberwachung beauftragt werden müssen über ein fundiertes Wissen zum Datenschutz verfügen. Was darf unter welchen Voraussetzungen per Videoaufzeichnung überwacht werden, wie ist mit dem aufgezeichneten Bildmaterial umzugehen, wie ist die Vorgangsweise mit ertappten Langfingern, wie ist ein Diebstahl zur Anzeige zu bringen? Zu diesem Thema bieten sich auch spezifische Kurse an. Um auf der sicheren Seite zu sein ist es von Vorteil wenn der entsprechende Mitarbeiter eine Schulung zum Datenschutz durchläuft.

Keine Überwachung von Arbeitnehmern durch Videokameras

Nicht selten macht sich ein Chef, ein Betriebsleiter oder Abteilungsleiter so seine Gedanken, was der eine oder andere Mitarbeiter den ganzen Tag so treibt weil das Ergebnis am Ende des Tages nicht richtig ersichtlich ist. Eine berechtigte Frage, wenn aber nun daran gedacht wird, einen oder mehrere Mitarbeiter ebenfalls per Video, wenn möglich noch verdeckt, zu überwachen, muss dieser Gedanke sofort wieder verworfen werden.

Angestellte dürfen keinesfalls in den nicht öffentlichen Bereichen per Videoüberwachung am Arbeitsplatz überwacht werden. Dazu gibt es schon sehr viele Gerichtsurteile, die zu Gunsten ungerechtfertigt überwachter Mitarbeiter ausgefallen sind. Besteht jedoch ein begründeter Verdacht gegen einen oder mehrere Mitarbeiter, beispielsweise wegen wiederholten Diebstahls, kann durch die zuständige Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Polizei eine temporäre, auch verdeckte, Videoüberwachung gegen einen oder mehrere Mitarbeiter genehmigt werden. Nach Abschluss der Untersuchungen sind diese Überwachungskameras jedoch unverzüglich wieder zu entfernen.

Videoüberwachung nur durch eine Betriebsvereinbarung zulässig

Der Kostendruck wird immer größer, Ineffizienz kann sich kein Betrieb mehr leisten. Es werden Lösungen gesucht Betriebsabläufe zu optimieren und unnötige Leerläufe zu minimieren. Eine Videoüberwachung kann hier hilfreich sein Studien zu betreiben, wo sich die neuralgischen Schwachpunkte befinden. Eine solche Videoüberwachung kann vom Datenschutzbeauftragten bewilligt werden, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die Mitarbeiter und der Betriebsrat mit dieser Massnahme schriftlich bei der Betriebsleitung als einverstanden erklären. Ohne diese Einwilligung und den Segen vom Datenschutzbeauftragten sind solche Überwachungen illegal und können der Betriebsleitung doch einigen Ärger einbringen.

Solche Videoüberwachungen sind meistens auch zeitlich beschränkt bewilligt und dürfen nur für betriebsinterne Abläufe verwertet werden um das Betriebsergebnis zu optimieren. Leider können solche Überwachungen auch missbraucht werden, wenn zum Beispiel gesehen wird, da ist noch ein Mitarbeiter der nicht wirklich effizient arbeitet oder auf den man eigentlich auch verzichten könnte. Eine betriebsinterne Versetzung wäre noch zu akzeptieren, oft enden solche Auswertungen allerdings mit Entlassung des jeweiligen Mitarbeiters.

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